§ 1 Name und Sitz
Die Vereinigung trägt die Bezeichnung „Böckinger Ring e. V.“. Sie hat ihren Sitz in Heilbronn-Böckingen. Sie ist beim Amtsgericht Stuttgart in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie die Förderung der Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Traditionen des Stadtteils und Förderung des Heimatgefühls, der Heimatgeschichte und der Integration aller Böckinger Bürgerinnen und Bürger.
So organisiert der Böckinger Ring Gedenkveranstaltungen, erstellt Zeitdokument, und Heimatbücher, führt Ortsbegehungen und Vorträge und Ausstellungen zur Böckinger Geschichte durch und sorgt zur Förderung der gegenseitigen Unterstützung der Böckinger Bürgerinnen und Bürger.
(2) Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder im Böckinger Ring können Juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, politische Parteien und je nach ihrer Art auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sein, sowie Natürliche Personen sein. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für die Zwecke der Vereinigung in besonders hervorragender Weise eingesetzt und verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Beratende Mitglieder sind die gewählten Böckinger Stadträte des Heilbronner Gemeinderats, sofern sie eine entsprechende Erklärung nach Amtsaufnahme machen.
Die beratenden Mitglieder sind beitragsfrei. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Mitglieder dürfen keine kommerzielle Zwecke verfolgen und müssen diese Richtlinien anerkennen.
(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.
3) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss oder Tod. Die Mitglieder können zum Schluss des Kalenderjahres mit vierteljährlicher schriftlicher Kündigung aus der Vereinigung ausscheiden. Des Weiteren endet die Mitgliedschaft von natürlichen Personen wenn sie die Organisation verlassen, die sie vertreten.
(4) Bei groben Verstößen gegen Aufgabe, Zweck und Ziel dieser Richtlinien kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Tagesordnungspunkt ist bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 4 Organe
Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht gem. § 3 aus den ordentlichen Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern und den beratenden Mitglieder. Sie ist das beschließende Organ der Vereinigung. Sie kann sich für ihre Arbeit eine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit geben. Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben je eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Darüber hinaus ist auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
durch einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, falls keine andere Mehrheit
vorgeschrieben ist.
Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, außer in den eigens aufgeführten Fällen, mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– Satzungsänderungen
– Die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung
– Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
– Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten des Vorstands
– Wahl von zwei Kassenprüfern
– Einsetzung, Beauftragung und Auflösung von Ausschüssen
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
– Dem 1. Vorsitzenden
– Dem 2. Vorsitzenden
– Einem Schatzmeister
– Einem Schriftführer
– Mindestens fünf maximal zwölf Beisitzern
– Darüber hinaus können weitere Personen beratend in den Vorstand kooptiert werden.
(2) Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück, wird in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Wahlperiode nachgewählt.
(3) Der Vorstand ist zuständig für
– Führung der Geschäfte des Böckinger Rings
– Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
– Berichterstattung in der Mitgliederversammlung
– Einsetzung, Beauftragung, Überwachung und Auflösung von Unterausschüssen
(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 7 Beiträge
(1) Jedes ordentliche Mitglied i.S. von § 3 bezahlt einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag. Dieser wird je nach Bedarf von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Stundungen und Nachlässe können vom Vorstand beschlossen werden.
(2) Der Beitrag soll im Einzugsverfahren bezahlt werden. Bei Überweisung ist der Beitrag bis Ende März des Beitragsjahres auf das Konto des Vereins zu bezahlen.
(3) Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit finanziellem Risiko, das über das Vermögen des Rings hinausgeht. ist die Mitgliederversammlung vorher zu informieren und zu hören. Die Mitglieder erklären sich bereit, je nach Bedarf und Leistungsvermögen zur finanziellen Absicherung von Veranstaltungen beizutragen.
§ 8 Wahlgrundsätze
Wahlen haben nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen. Gewählt wird in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden in geheimer Wahl gewählt, sofern die Mitgliederversammlung keine offene Wahl beschließt. Es genügt die einfache Mehrheit
§ 9 Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden verlieren jeweils ihr Mandat, wenn sie ihr Amt niederlegen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit, wobei bei einem derartigen Beschluss 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit verwalten die übrigen Mitglieder des Vorstandes das Amt kommissarisch bis zur Nachwahl.
§ 10 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, wobei bei einem derartigen Beschluss 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen. Ist das nicht der Fall, so hat eine weitere Einladung zu einer Mitgliederversammlung zu erfolgen. In der dann folgender Mitgliederversammlung genügt eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 11 Auflösung der Vereinigung
Die Auflösung der Vereinigung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Hinweis auf diesen Tagesordnungspunkt 14 Tage vor Abhaltung bekannt gemacht wurde und nur dann, wenn mehr als 4/5 der Mitglieder zustimmen. Voraussetzung ist die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.
Sofern wegen einer Auflage des Amtsgerichts und des Finanzamtes diese Satzung aus formalen Gründen ergänzt oder geändert werden muss oder redaktionelle Gründe hierfür Anlass geben, ist der Vorstand hierzu befugt.
§ 12 Liquidation
Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte der Vereinigung abwickeln sollen. Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung an die Stadt Heilbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Böckingen zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung 03.11.2014 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart in Kraft.
Der Verein ist unter der Nr. VR 722517 beim Amtsgericht Stuttgart seit dem 13.07.2016 eingetragen.